KOSTEN UND VERTRAG
Meine Angebote werden als sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45b SGB XI erbracht (früher: „niederschwelliges Betreuung-Angebot“). Sie werden zu einem mit der Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmten Stundensatz von z.Zt. 23,00 € zuzüglich Fahrtkosten gegenüber der zu betreuenden Person berechnet.
Über die gewünschten Leistungen wird zwischen der/dem zu Betreuenden bzw. deren/dessen Bevollmächtigtem und pronobis Demenzbetreuung ein Vertrag geschlossen. Dieser ist mit Monatsfrist jederzeit kündbar. Die erbrachten Besuche und Leistungen werden dokumentiert.
Durch eine Abtretungserklärung kann pronobis Demenzbetreuung Dorothee Hammer ermächtigt werden, die erbrachten Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit den Pflegekassen abzurechnen.
KOSTENERSTATTUNG
Die Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag können als sogenannter „Entlastungsbetrag“ und/oder anteilig aus den „Pflegesachleistungen“ unter bestimmten Voraussetzungen in einer vorgegebenen Höhe durch die Pflegekassen erstattet werden.
Bedingung dafür ist, dass die Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person durch den Medizinischen Dienst festgestellt und eine Einstufung in einen Pflegegrad vorgenommen wurde. Weiterhin wird die Anerkennung des Angebotes durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorausgesetzt, wie es bei meinem Betreuungsangebot gegeben ist.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben dann in allen Pflegegraden (eingeschlossen sind Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 €/Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alternativ und zusätzlich können dafür auch Pflegesachleistungen (bis maximal 40% des Sachleistungsbetrages) in Anspruch genommen werden.
- KOSTEN UND VERTRAG
- KOSTENERSTATTUNG
- EINSTUFUNGSBEDINGUNG
Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist eine klare Definition der Aufgaben und des Umfangs der Betreuung und der daraus resultierenden Kosten. Die regelmäßige Kommunikation mit den Angehörigen ist mir deshalb sehr wichtig.
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Ab 2017 gilt das zweite und dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG II + III). Danach wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr nach Pflegestufen sondern in 5 Pflegegraden definiert. Die Einstufung erfolgt auf Antrag durch den Medizinischen Dienst (MDK). Ihr liegen 6 Module der Begutachtung zugrunde. Die bisherige gesonderte Einstufung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt.
Gemäß dieser Einstufung werden u.a. „Pflegegeld“ (nach §37 SGB XI) und „Pflegesachleistungen“ (nach § 36 SGB XI) in gestaffelter Höhe gezahlt. Außerdem können Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen „Entlastungsbetrag“ (nach § 45b SGB XI) erhalten.
Zu den Einstufungsbedingungen siehe: https://www.mds-ev.de/ (dort Begutachtungsrichtlinien) (verlinkt auf:
https://www.mds-ev.de/themen/pflegebeduerftigkeit-ab-2017/begutachtungs-richtlinien.html?L=1)